Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/189#abs-1 (1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/189#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 189 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.02.2006 – L 11 KR 4223/05Zitiert von 1
- BSG, 12.02.1998 – B 10 KR 3/97 R
- LSG Hessen, 24.10.2019 – L 8 KR 206/18Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2016 – L 9 KR 543/15 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 20.01.2000 – L 16 P 4/99
- BSG, 26.06.2007 – B 1 KR 2/07 RGesetzliche Krankenversicherung: Krankengeldanspruch für Rentenantragsteller; Subsidiarität des nachwirkenden Versicherungsschutzes nach § 19 Abs. 2 SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 07.07.2026 – L 5 KR 548/26 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2025 – L 11 KR 169/25
- LSG Saarland, 04.02.2025 – L 2 KR 12/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 189 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 189 geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2017 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2408)
BGBl. 2015 I S. 2408
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.