Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 174 Besondere Wahlrechte
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/174#abs-1 (1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/174#abs-2 (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/174#abs-3 (3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 174 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 29.06.2021 – B 12 KR 38/19 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung bei zuletzt gesetzlich Versicherten - zuständige Krankenkasse - Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nur für die ZukunftZitiert von 7
- SG Duisburg, 24.04.2013 – S 31 KR 93/11
- BSG, 11.09.2018 – B 1 KR 10/18 RKrankenversicherung - Ende der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen nach Ablauf der Mindestbindungsfrist - unmittelbarer Anschluss eines neuen Versicherungspflichttatbestandes - Auslösung eines neuen KrankenkassenwahlrechtsZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2010 – L 5 KR 5046/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 31.03.2022 – L 16 KR 439/20
- SG Mainz, 04.05.2015 – S 3 KR 618/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 29.08.2025 – L 16 KR 512/25 B ERZitiert von 1
- BSG, 02.04.2025 – B 1 KR 10/24 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Person - Überzeugungsbildung des Gerichts - negatives Tatbestandsmerkmal - BeweislastZitiert von 2
- SG Berlin, 26.04.2023 – S 223 KR 1921/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.