Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 168 Ersatzkassen

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/168?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/168?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Mitgliederkreises sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/168?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Satzungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden. Die Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 148 § 150