Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 168 Ersatzkassen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/168?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/168?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Mitgliederkreises sind nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/168?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Satzungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden. Die Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehörde.
Änderungsverlauf
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 168 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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