Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 168 Personal
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 08.03.2012 – V R 30/09Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation - AbschnittsbesteuerungZitiert von 20
- BSG, 05.07.2005 – B 2 U 10/04 RZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 – L 11 KR 2819/19
- LSG NRW, 07.02.2018 – L 1 KR 910/16Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 – L 11 KR 3798/16
- LSG NRW, 07.06.2017 – L 11 KA 50/16 KLZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.11.1998 – L 9 AL 74/97
- LSG NRW, 14.04.1997 – L 5 SKr 7/97
- LSG NRW, 14.04.1997 – L 5 SKr 5/97
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/168#abs-1 (1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/168#abs-2 (2) Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine von einer anderen Krankenkasse nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, ist bei einem Landesverband der Krankenkassen oder einer anderen Krankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mitzuteilen, der diese den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/168#abs-3 (3) Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 2 untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt.