Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 42 Haftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BSG, 25.03.2021 – B 1 SF 1/20 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Schadensersatzanspruch des MDK gegen einen ehemaligen GeschäftsführerZitiert von 13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2019 – L 16 KR 61/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.03.2016 – 27 U 36/15
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- LG Bochum, 15.01.2015 – I-3 O 430/12
- BSG, 05.05.2009 – B 1 KR 9/08 RZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.03.2018 – 18 U 96/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 29.01.2014 – L 11 KR 399/12 KL
- OLG Düsseldorf, 16.10.2008 – 24 U 54/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/42#abs-1 (1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/42#abs-2 (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/42#abs-3 (3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/42#abs-4 (4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.