Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB IV

§ 42 Haftung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/42#abs-1 (1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/42#abs-2 (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/42#abs-3 (3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/42#abs-4 (4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 41 § 43