Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 89 Aufsichtsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 90
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 – L 6 U 2716/20 KL
- BSG, 04.11.2021 – B 6 A 2/20 RAufsichtsrecht - vertragsärztliche Versorgung - keine Klagebefugnis der Gesamtvertragspartner gegen Rundschreiben der Aufsichtsbehörde an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen mit lediglich allgemeinen rechtlichen Hinweisen und Empfehlungen zur Gestaltung von Gesamtverträgen auf regionaler Ebene - erstinstanzliche Zuständigkeit des LSGZitiert von 3
- BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen - nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte - Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten - Beauftragung und Vergütung der BZgA durch den GKV-Spitzenverband - Verstoß gegen Regelungen des GG zu Verwaltungskompetenzen des Bundes - Nichtanwendung der gegen die Kompetenznormen des GG verstoßenden Regelungen zur Herbeiführung einer verfassungsrechtlichen ÜberprüfungZitiert von 13
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 – L 7 KA 44/11 KLZitiert von 1
- BSG, 27.01.2021 – B 6 A 1/20 RVertragsärztliche Versorgung - Selektivvertrag zur besonderen Versorgung - Gestaltungsspielraum der Vertragspartner - Vereinbarung der Erbringung ambulanter Operationen, die in der Regelversorgung allein stationär erbracht werden dürfen - Regelung zur Finanzierung häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe aus der Pauschalvergütung für eine stationäre Behandlung - Zuständigkeit des Senats für VertragsarztrechtZitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 15.08.2014 – L 4 KR 2163/13 KLZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 26.03.2026 – L 1 KR 29/25 KL
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22 KLZitiert von 3
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 308/21 KL
90 Entscheidungen zu § 89 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/89#abs-1 (1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/89#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/89#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.