Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
Wird zitiert von 134 Entscheidungen zu § 3 SGB IV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.12.2003 – C-502/01
- BSG, 05.07.2005 – B 1 KR 4/04 RZitiert von 12
- BSG, 16.06.1999 – B 1 KR 5/98 RZitiert von 14
- BSG, 10.08.1999 – B 2 U 30/98 RGesetzliche Unfallversicherung: Fehlen der Ausstrahlung bei Entsendung ins Ausland ohne Zusage einer inländischen Weiterbeschäftigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 – L 3 AL 2225/19Zitiert von 1
- BSG, 26.01.2005 – B 12 P 4/02 RZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.10.2025 – VI ZR 14/24Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus ArbeitsunfallZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2024 – L 4 BA 2582/22
- LSG Hamburg, 09.12.2024 – L 1 KR 68/22 D
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.