Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 2 Versicherter Personenkreis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 140
Nach Gewicht
- KG, 14.02.2017 – 5 U 105/16
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 – L 5 KR 3726/19Zitiert von 1
- BSG, 29.06.2017 – B 10 EG 4/16 RElterngeld - Einkommensermittlung - Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit - Berücksichtigung pauschaler Abzüge für Sozialabgaben - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Verhältnismäßigkeit - Vereinfachung des ElterngeldvollzugsZitiert von 7
- BSG, 05.04.2012 – B 10 EG 6/11 RElterngeld - Bemessung - selbstständige Tätigkeit vor und nach der Geburt des Kindes - Berechnung des nach der Geburt erzielten Einkommens - Nichtberücksichtigung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - Verfassungsmäßigkeit - vorläufige Leistung - Verwaltungsakt - AnfechtbarkeitZitiert von 18
- BSG, 12.10.2000 – B 12 KR 7/00 RZitiert von 14
- BSG, 20.03.2013 – B 12 R 13/10 RKünstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen" beschäftigten Bühnenkünstlern - beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren - sozialversicherungsrechtliche Bedeutung von privat-, arbeits- oder tarifrechtlichen VereinbarungenZitiert von 76
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 06.08.2025 – L 2 BA 941/24
- BSG, 22.07.2025 – B 12 BA 14/23 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Drittanfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - keine Ermessensausübung - sozialversicherungsrechtlicher Status - Einzelfallhelferin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe - Entgeltvereinbarung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
140 Entscheidungen zu § 2 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/2#abs-1 (1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/2#abs-1a (1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/2#abs-2 (2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/2#abs-3 (3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/2#abs-4 (4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.