Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- SG Münster, 28.08.2018 – S 24 BA 51/18 ER
- LSG Hessen, 18.06.2020 – L 8 BA 36/19Zitiert von 3
- SG Kassel, 03.07.2019 – S 8 KR 2/15Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 – L 4 KR 550/16Zitiert von 3
- LSG Schleswig, 25.03.2009 – L 5 KR 28/07Zitiert von 3
- LSG NRW, 03.04.2019 – L 8 BA 167/18 B ER
Zuletzt entschieden
- SG Berlin, 22.06.2022 – S 28 BA 126/20
- BSG, 27.11.2018 – B 2 U 28/17 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Home Office - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang - Aufsuchen der häuslichen Arbeitsstätte - Treppensturz - Abstellen auf objektivierte Handlungstendenz - Wohnungsbann - sozialgerichtliches Verfahren - subjektive Klageänderung - Beteiligtenwechsel in der BerufungsinstanzZitiert von 26
- LSG NRW, 14.11.2018 – L 8 R 702/16Zitiert von 4
19 Entscheidungen zu § 12 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/12#abs-1 (1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/12#abs-2 (2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/12#abs-3 (3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/12#abs-4 (4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/12#abs-5 (5) Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.