Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 11 Tätigkeitsort
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/11#abs-1 (1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/11#abs-2 (2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 11 SGB IV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 17.08.2000 – B 10 KR 2/99 RZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 – L 22 R 171/17Zitiert von 1
- BSG, 13.12.2022 – B 12 AL 1/21 RArbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - reduzierte Beitragsfestsetzung
- BSG, 27.08.2008 – B 11 AL 22/07 RZitiert von 13
- BSG, 10.05.2006 – B 12 RA 2/05 RRentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger: Keine Gleichstellung der Beschäftigung eines selbstständigen Untervertreters mit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BSG, 11.09.2001 – B 2 U 39/00 RZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 – L 1 BA 67/21Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – L 14 AL 73/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 – L 22 R 1149/11Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.