Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LSG Schleswig, 23.03.2016 – L 5 R 117/14
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2014 – L 7 R 172/10
- BSG, 11.03.2021 – B 5 R 12/21 BÜberbrückungsgeld nach der SeemKSa - Wartezeit - Fahrtzeiten auf Schiffen der ehemaligen NVAZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 – L 1 KR 206/09Sozialversicherungsrecht - Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV - Feststellungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers - Status von Honorarkräften im Besucherdienst - Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung bei Besucherführungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- SG Darmstadt, 25.02.2011 – S 13 KR 244/09Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 13 SGB IV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/13#abs-1 (1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/13#abs-2 (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.