Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 360 Umlagesatz
Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 360 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2447)
BGBl. 2012 I S. 2447
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22.12.2005 Ausfertigung
§ 360 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3676)
BGBl. 2005 I S. 3676
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.