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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10750 · S. 10

Zu Artikel 2 (Änderung des Unfallversicherungs-

Zu Artikel 2 (Änderung des Unfallversicherungs-
modernisierungsgesetzes)
Die Regelung ist erforderlich, um zu erreichen, dass das
durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz ein-
geführte neue Verfahren zur Meldung der für die Beitrags-
berechnung der Unfallversicherung benötigten Daten sicher
und fehlerfrei funktioniert. Trotz intensiver Bemühungen al-
ler an dem Prozess beteiligten Sozialversicherungsträger,
breit angelegter Information der Unternehmer und spürbarer
Erfolge der in der Vergangenheit eingeleiteten Maßnahmen
zur Qualitätsverbesserung ist zu erwarten, dass die Qualität
der Daten aus dem neuen Verfahren am 1. Januar 2014 als
Grundlage der Beitragsberechnung nicht genügt. Durch die
Verlängerung des Übergangszeitraumes können weitere für
die Qualitätssicherung erforderliche Maßnahmen durchge-
führt werden, sodass ab 1. Januar 2016 ein erprobtes, siche-
res Meldeverfahren zur Verfügung steht.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10750, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 26.275–27.199 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 01d671ac3e6d0eff….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP