Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 30.03.2011 – B 12 AL 2/09 RArbeitslosenversicherung - Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei Zahlungsverzug - keine Hinweispflicht des Leistungsträgers - Selbstständiger - Obliegenheit zur Sicherstellung der zeitgerechten Begleichung fälliger BeitragsschuldenZitiert von 10
- BSG, 04.09.2013 – B 12 AL 2/12 RArbeitslosenversicherung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Bundesagentur für Arbeit - Hinweis auf Antragserfordernis, Fristgebundenheit des Antrags und Beginn und Dauer der Antragsfrist für Weiterversicherung als SelbstständigerZitiert von 13
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Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.