Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 17.10.2017 – VI ZR 477/16Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung bei einem ArbeitsunfallZitiert von 10
- LG Trier, 19.05.2017 – 4 O 349/16
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/350#abs-1 (1) Die Einzugsstellen (§ 28i Viertes Buch) haben monatlich der Bundesagentur die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. Die Bundesagentur kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/350#abs-2 (2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesagentur auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur erforderlich ist.