Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/282b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der

1.
Ausbildungsvermittlung,
2.
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
3.
Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/282b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/282b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/282b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches.

§ 184 § 280