Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/23#abs-1 (1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/23#abs-2 (2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 23 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.2016 – L 2 AL 16/12Zitiert von 2
- SG Freiburg, 30.06.2008 – S 2 AS 5218/07Zitiert von 1
- LSG Saarland, 07.05.2004 – L 8 AL 29/03Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 – L 18 AL 178/17 B ER
- LSG NRW, 03.12.2007 – L 19 B 145/07 AS ERZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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