Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 143 Rahmenfrist
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/143#abs-1 (1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/143#abs-2 (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/143#abs-3 (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
Wird zitiert von 196 Entscheidungen zu § 143 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.06.2002 – B 7 AL 108/01 RZitiert von 4
- BAG, 14.03.2006 – 9 AZR 312/05Tarifliche Urlaubsabgeltung: Anspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis; Auswirkung des Arbeitslosengeldbezugs wegen Arbeitsunfähigkeit auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2023 – L 8 AL 1765/22
- BSG, 04.06.2025 – B 11 AL 4/23 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Anwendbarkeit der durch das QualChancenG auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist - Übergangsregelung - Auslegung von § 447 Abs 1 SGB 3)Zitiert von 2
- BAG, 17.11.2010 – 10 AZR 649/09Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Urlaubsabgeltung - keine Verschiebung des Ruhenszeitraums bei Zahlung von KrankengeldZitiert von 3
- LSG NRW, 11.01.2006 – L 12 AL 34/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 1/25 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 2
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 44/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.