Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 113 Leistungen zur Teilhabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/113?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für behinderte Menschen können erbracht werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/113?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.