Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung
Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
Änderungsverlauf
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17.07.2023 Ausfertigung
§ 106a geändert durch Artikel 3 1. 8. 2024 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191)
BGBl. 2023 I Nr. 191
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 106a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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