Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.09.2007 – L 19 B 72/07 AS ERZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 – L 5 AS 575/09
- SG Aachen, 15.04.2005 – S 8 AS 4/05
- LSG NRW, 14.05.2007 – L 20 B 58/07 AS ERZitiert von 1
- LSG NRW, 24.06.2009 – L 7 B 130/09 ASZitiert von 1
- BSG, 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Keine erneute Sechs-Monats-Frist zur Absenkung unangemessener Unterkunftskosten bei Voraufklärung durch den Sozialhilfeträger KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 375
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 01.12.2009 – L 1 AS 64/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65e SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.