Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 43 Aufrechnung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 168
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung für 3 Jahre - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 48
- BSG, 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung durch das Jobcenter - Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - Leistungsbezug und Erfüllbarkeit der Hauptforderung - Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung - Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters - Ermessensausübung - Höhe der Aufrechnung - fehlende Bestimmung eines Endzeitpunkts
- SG Berlin, 17.03.2015 – S 173 AS 23394/14Zitiert von 1
- SG Dortmund, 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ERZitiert von 2
- SG Koblenz, 05.04.2007 – S 11 AS 635/06
- BSG, 28.11.2018 – B 14 AS 31/17 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Tilgung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs - Ermächtigung zum Erlass eines Grundlagenverwaltungsakts - Verfassungsmäßigkeit - Vermeidung der Unterdeckung existenznotwendiger BedarfeZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 330/24
- SG Karlsruhe, 13.10.2025 – S 12 AS 2829/25 ER
- VG Ansbach, 06.10.2025 – AN 4 K 23.2631, AN 4 K 24.1056, AN 4 K 24.1938, AN 4 K 25.2511, AN 4 K 25.2512, AN 4 K 25.2513, AN 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/43#abs-1 (1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
Die Jobcenter rechnen gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen nach Satz 1 auf, wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 des Zehnten Buches von einer Anhörung abgesehen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/43#abs-2 (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/43#abs-3 (3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/43#abs-4 (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.