Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64?asof=2019-07-18#abs-3 (3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64?asof=2019-07-18#abs-4 (4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Änderungsverlauf
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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