Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II

§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

SozialrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

1.
des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
2.
des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
a)
die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
b)
die Behörden der Zollverwaltung
jeweils für ihren Geschäftsbereich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64?asof=2019-07-18#abs-3 (3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64?asof=2019-07-18#abs-4 (4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 63 § 63b