Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
Stand: 02.12.2019
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 51 SGB II →
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Nach Gewicht
- SG Nordhausen, 08.06.2021 – S 13 AS 1134/20
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2025 – L 4 R 79/18
- SG Karlsruhe, 27.01.2015 – S 17 R 4360/13
- SG Augsburg, 09.02.2023 – S 6 SO 126/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 – L 2 SO 3201/21
- SG Detmold, 16.12.2009 – S 18 (24) AS 88/08
Zuletzt entschieden
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 120 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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