Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II

§ 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik

Stand: 01.07.2026

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/50b#abs-1 (1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/50b#abs-2 (2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:

1.
nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;
2.
Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;
3.
Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen.
§ 50a § 51