Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 44 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - Hilfebedürftigkeit - Verschweigen von Vermögen - Begrenzung des Erstattungsbetrages auf den Vermögenswert - Vorliegen einer besonderen Härte nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 - Forderungserlass)Zitiert von 35
- BSG, 25.04.2018 – B 4 AS 29/17 RZitiert von 10
- LSG Bayern, 14.05.2024 – L 16 AS 536/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22Zitiert von 2
- BSG, 10.05.2011 – B 4 AS 11/10 R(Arbeitslosengeld II - keine Übernahme der Kosten für Schulbücher für das Schuljahr 2006/2007 - kein Erlass der Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB 2 - Einkommensberücksichtigung - Zweckidentität des Kindergeldes)Zitiert von 25
- LSG NRW, 11.11.2021 – L 19 AS 1242/21 NZBZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.07.2025 – L 7 AS 61/25Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2025 – L 3 AL 2138/23
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.06.2024 – L 5 AS 249/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.04.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.