Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12?asof=2020-03-12#abs-1 (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12?asof=2020-03-12#abs-2 (2) Vom Vermögen sind abzusetzen
Bei Personen, die
nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12?asof=2020-03-12#abs-3 (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12?asof=2020-03-12#abs-4 (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.01.2025. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.07.2026 (siehe Fassungen).
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01.01.2025 in Kraft
§ 12 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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