Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 152 Wahlrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/152?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/152?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024. Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/152?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 152 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.01.2024 in Kraft
§ 152 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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