Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 148 Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/148#abs-1 (1) Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/148#abs-2 (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum 31. Dezember 2023 Anspruch auf
hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/148#abs-3 (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte nach dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf
hatte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/148#abs-4 (4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten bestanden haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/148#abs-5 (5) Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt 566 Euro. Sie beträgt 847 Euro für Witwen und Witwer von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/148#abs-6 (6) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/148#abs-7 (7) Die Abfindung beträgt 67 849 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 101 773 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/148#abs-8 (8) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.