Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 113 Örtliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/113?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach § 112 bestimmen die Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/113?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende dieser Personen ist dasjenige Land zuständig, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/113?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 ist das Land zuständig, das über die Ansprüche aus dem letzten schädigenden Ereignis entscheidet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/113?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 23 ist dasjenige Land zuständig, in dem die antragstellende Person zum Zeitpunkt des Dienstbeginns ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/113?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Bei der Entschädigung nach § 24 ist dasjenige Land zuständig, in dem die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe vorgenommen wurde. Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches im Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, ist dasjenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller oder deren oder dessen Angehörige oder deren oder dessen Angehöriger tätig ist oder war.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/113?asof=2024-01-01#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit der Behörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu bestimmen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 113 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 113 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
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