Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 108 Berücksichtigung von Vermögen

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/108#abs-1 (1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/108#abs-2 (2) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit ihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist nicht zu verwerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/108#abs-3 (3) Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten. Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen.

§ 107 § 109