Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 108 Berücksichtigung von Vermögen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/108#abs-1 (1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/108#abs-2 (2) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit ihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist nicht zu verwerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/108#abs-3 (3) Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten. Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 108 SGB XIV →
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Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 108 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 108 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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