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Artikel 6 · BT-Drs. 20/3873 · S. 119

Zu Artikel 6 (Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 6 (Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Durch die Änderung von § 108 SGB XIV wird die Regelung in § 28 Absatz 2 SGB XIV zur Vermögensberück-
sichtigung im SGB II, SGB XII und AsylbLG auch für die besonderen Leistungen im Einzelfall des SGB XIV
nachvollzogen.

Zu Buchstabe a
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass bei der existenzsichernden Leistung des SGB XIV Entschädigungs-
zahlungen nach Kapitel 9 nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Durch die Regelung wird der Gleichklang
zu den sonstigen sozialen Mindestsicherungssystemen hergestellt, für die § 28 SGB XIV bereits regelt, dass Ent-
schädigungszahlungen nach Kapitel 9 nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind.

Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Änderung in Buchstabe a.

Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Änderung in Buchstabe b.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a und b
Redaktionelle Änderung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948).

Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Änderung von § 108 SGB XIV. Der neue § 108 Absatz 1 SGB XIV führt dazu, dass ab dem
1. Januar 2024 Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 generell nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Die
zu erlassende Verordnung nach § 109 SGB XIV wird an diese neue Rechtslage angepasste Vermögensschonbe-
träge bestimmen. Die Änderung von § 145 Absatz 3 Nummer 5 SGB XIV stellt sicher, dass für Bestandsfälle
weiterhin die Vermögensschonbeträge in § 25f BVG und § 44 KFürsV zur Anwendung kommen können. Damit
auch eine Fortschreibung ab dem 1.Januar 2024 sichergestellt ist, wird der Referenzwert „Bemessungsbetrag“ in
§ 25f BVG durch die „Regelbedarfsstufe 1“ ersetzt.

BT-Drs. 20/3873 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/3873, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 451.858–453.605 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9039dc02120f8af4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP