Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 17 Wohnraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/17#abs-1 (1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/17#abs-2 (2) Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/17#abs-3 (3) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines genossenschaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 17 WoFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 20.09.2021 – 3 A 220/19 MD
- VG Düsseldorf, 20.11.2003 – 11 K 7034/02
- BVerwG, 10.03.2009 – 2 WDB 3.08Zitiert von 5
- VG Hamburg, 23.11.2023 – 6 K 2971/21Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.