Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 144 Gesamtplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/144?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/144?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er geht der Leistungsabsprache nach § 12 vor. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/144?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Sozialhilfe zusammen mit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/144?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 des Neunten Buches mindestens
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/144?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungsberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 144 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 335)
BGBl. 2021 I S. 335
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