Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/136a#abs-1 (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/136a#abs-2 (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/136a#abs-3 (3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich für das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ergibt. Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/136a#abs-4 (4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. August des Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 136a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 136a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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