Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 128b Persönliche Merkmale
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 128b geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 128b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.