Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- SG Detmold, 13.06.2006 – S 6 SO 144/05Zitiert von 1
- BSG, 22.03.2012 – B 8 SO 2/11 R(Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG aF - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Anwendbarkeit auf nach dem 31.12.1993 erbrachte Sozialhilfe - Erstattungsberechtigung des überörtlichen Sozialhilfeträgers - Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ohne Wechsel des Wohnorts - späterer Ortswechsel innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des überörtlichen Sozialhilfeträgers)Zitiert von 7
- SG Köln, 21.03.2012 – S 21 SO 492/10
- LSG NRW, 23.04.2007 – L 20 SO 52/06
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 – 12 S 253/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 26.08.2011 – L 7 SO 81/09
- LSG NRW, 22.11.2010 – L 20 SO 4/09Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.04.2010 – L 6 SO 155/09
9 Entscheidungen zu § 108 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/108#abs-1 (1) Reist eine Person, die weder im Ausland noch im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland ein und setzen innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise Leistungen der Sozialhilfe ein, sind die aufgewendeten Kosten von dem von einer Schiedsstelle bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr für die Träger der Sozialhilfe nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 24 und 115 ergeben haben, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Inland geboren sind oder bei Einsetzen der Leistung mit ihnen als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben. Leben Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte bei Einsetzen der Leistung zusammen, ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger der Sozialhilfe zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/108#abs-2 (2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bundesverwaltungsamt. Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/108#abs-3 (3) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstattung der für eine leistungsberechtigte Person aufgewendeten Kosten verpflichtet, hat er auch die für den Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder der leistungsberechtigten Personen aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später einreisen und Sozialhilfe innerhalb eines Monats einsetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/108#abs-4 (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der für Leistungsberechtigte aufgewendeten Kosten entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu leisten war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/108#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden für Personen, deren Unterbringung nach der Einreise in das Inland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.