Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 91 Kostenerstattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2025 – L 12 P 3/24
- BGH, 05.04.2018 – III ZR 36/17Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung über die Verpflichtung der Heimbewohner zur SicherheitsleistungZitiert von 1
- SG Darmstadt, 14.03.2024 – S 6 P 47/22
- SG Lüneburg, 28.11.2023 – S 5 P 89/22
- BSG, 28.02.2013 – B 8 SO 1/12 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - andere Leistung - Beschäftigung einer besonderen Pflegekraft - Vorhaltung eines Assistenzzimmers als Rückzugsmöglichkeit - Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten - sozialgerichtliches Verfahren - abtrennbarer Streitgegenstand - kein Verweis auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB 11 - Privilegierung des Arbeitgebermodells)Zitiert von 14
- BGH, 08.11.2001 – III ZR 14/01Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2021 – L 4 P 3887/19
- LG Köln, 23.03.2016 – 26 O 407/15
- LAG Köln, 19.01.2009 – 5 Sa 1323/08
10 Entscheidungen zu § 91 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/91#abs-1 (1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/91#abs-2 (2) Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung darf jedoch 80 vom Hundert des Betrages nicht überschreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat. Eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/91#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegebedürftige, die nach Maßgabe dieses Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/91#abs-4 (4) Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.