Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 131 Pflegevorsorgefonds
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BSG, 16.07.2021 – B 12 KR 75/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - kein Anspruch eines einzelnen Bürgers auf Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel - Verfahrensfehler - Verletzung rechtlichen GehörsZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 – L 5 KR 4463/17 ZVW
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BSG, 10.10.2017 – B 12 KR 119/16 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder - kein Verfahrensmangel durch unterbliebene Beiladung der Bundesbank sowie des Ehegatten - rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag - kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör durch "Nichterhören"Zitiert von 4
4 Entscheidungen zu § 131 SGB XI →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“ errichtet.