Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 7 Kosten der Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/7#abs-1 (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern 100 Euro übersteigen. Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/7#abs-2 (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 7 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.09.2022 – 10 W 24/21
- OVG Schleswig, 15.02.2018 – 3 LB 19/15Zitiert von 3
- OLG Hamm, 19.02.2008 – 15 VA 16/07Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 18.04.2024 – 6 W 107/24
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Koblenz, 18.12.2019 – 2 T 38/19Zitiert von 1
- SG Kassel, 30.07.2018 – S 9 AS 235/13Zitiert von 12
- SG Duisburg, 12.12.2017 – S 49 AS 3784/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.02.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.