Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 3 Amtshilfepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/3#abs-1 (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/3#abs-2 (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Schleswig, 22.11.2005 – S 5 AS 455/05 ER
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2015 – 4 M 41/15Zitiert von 5
- BGH, 10.04.2024 – VII ZB 29/23Vollstreckung zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse: Vollstreckungsersuchen des bestellten Vollstreckungsbeamten an den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid gegen den SchuldnerZitiert von 1
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RSozialdatenschutzrecht - Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde - Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger - Rechtmäßigkeit - Landesdatenschutzbeauftragter - Unzuständigkeit - keine Abgabepflicht an zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Kostenerhebung im GerichtsverfahrenZitiert von 6
- BSG, 27.04.2021 – B 12 R 14/19 R(Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung nach § 212a SGB 6 gegenüber einer Festsetzungsstelle für die Beihilfe - Verwaltungsakt - Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen aller beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2025 – L 3 R 316/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.11.2021 – L 19 AS 1806/18
- LSG NRW, 11.02.2015 – L 19 AS 2204/14 BZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.