Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 60 Angabe von Tatsachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Änderungsverlauf
-
16.12.1997 Ausfertigung
§ 60 aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.