§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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