§ 58f Status
Stand: 01.01.2026
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- FG Schleswig, 29.01.2015 – 2 K 44/14Zitiert von 4
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Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.