§ 58f Status
Stand: 01.01.2026
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58f SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Schleswig, 29.01.2015 – 2 K 44/14Zitiert von 4
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Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 58f geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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