§ 2 Dienstgrad
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/2#abs-1 (1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiterführen, wenn
1.
ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und
2.
sie nicht als frühere Berufssoldatin oder als früherer Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/2#abs-2 (2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienstgrad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen Zusatz nach Absatz 1.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 ResG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.02.2025 – 2 WDB 5/24Aussetzung statt Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 10.05.2023 – 2 WD 14/22Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen UnverhältnismäßigkeitZitiert von 5
- BVerwG, 28.01.2022 – 2 WDB 13/21Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades
- BVerwG, 29.01.2019 – 2 WDB 1/18Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; Altersgrenze 65 JahreZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.