§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/20a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/20a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/20a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für die Untersagung nach Absatz 2 zuständig ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 55)
BGBl. 2025 I Nr. 55
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3386)
BGBl. 2013 I S. 3386
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 20a neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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