Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 43 Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/43?asof=2025-01-04#abs-1 (1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/43?asof=2025-01-04#abs-2 (2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/43?asof=2025-01-04#abs-3 (3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Ausgleichszahlung 30 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/43?asof=2025-01-04#abs-4 (4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird folgendes Einkommen auf diese Leistung angerechnet:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/43?asof=2025-01-04#abs-5 (5) Die Witwe oder der Witwer hat die Leistungen nach Absatz 4 nachzuweisen. Sie oder er kann verlangen, dass die Zahlstelle eine Bescheinigung über die von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/43?asof=2025-01-04#abs-6 (6) § 41 Absatz 3 gilt entsprechend.