Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 46 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/46#abs-1 (1) Witwen und Witwer können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezogen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 zugrunde gelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/46#abs-2 (2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 45 § 47