Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Stand: 04.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/30#abs-1 (1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangsgeld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/30#abs-2 (2) Für die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes gilt § 20 entsprechend. Schließt sich eine Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, entspricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschädigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/30#abs-3 (3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/30#abs-4 (4) § 71 Absatz 1 bis 3 und § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 29 § 31