Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 13 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/13#abs-1 (1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/13#abs-2 (2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.